Früher, als sich die Feministinnen, Suffragetten und Emanzen noch nicht durchgesetzt haben, da war alles anders. Es gibt das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, den Kaiser, Fürsten, Grafen, Freiherrn, Patrizier, Ritter, Landsknechte, Bauern und Taglöhner. Und alle Welt orientierte sich am Mannesstamm. Im Mannesstamm werden Namen, Wappen, Burgen, Schlösser, Herrschaften und Vermögen weiter vererbt. Und nur der Mannesstamm wird in den Annalen aufgezeichnet – von wenigen Ausnahmen abgesehen.

Das Christentum ist bis nicht gerade frauenfreundlich und und verteidigt diese traditionelle Position, gemeinsam mit den anderen aus dem vorderen Orient stammenden Religionen, mit Zähnen und Klauen bis in das 20. Jahrhundert. In der Ehe ist die Sexualität kanalisiert und auf die Fortpflanzung beschränkt. Im 12. und 13. Jahrhundert löst das kanonische Recht das germanische Recht immer mehr ab, die kirchliche Trauung gewinnt an Bedeutung und die Unterordnung der Frau verstärkt sich. Weil die Ehemänner, wegen der Erb- und Besitzrechtes, sicher sein müssen, dass die Kinder von ihnen stammen, gibt es eine unbedingte Kontrolle über die weibliche Sexualität.

 

   
Das Muster der verwandt-
schaftlichen Beziehungen
 

Die Muster der Verwandtschaftsbeziehungen der Seeau hat im Vergleich zu den übrigen Patrizier- und Adelsfamilien des Reiches durchaus eigenständige Formen. Offensichtlich gilt es dieser Familie die genealogische Isolation (des Salzkammerguts) schon früh zu überwinden.

Die frühen Frauen der Grafen von Seeau stammen nämlich durchwegs aus der Pfalz und Nassau. Erst ab 1600 kommen die Frauen der Grafen von Seeau aus den habsburgischen Erblanden und aus dem Fürsterzbistum Salzburg. 

Die Adels- Patrizierfamilien der traditionellen Salzabbaugebiete in den Ostalpen entsprechen hinsichtlich des herrschenden Familialismus und der Verschwägerung durchaus dem üblichen Typus der adeligen Stammesgesellschaft. Sie können sich aber nicht mit der Adelsgemeinde des Reiches als Standesgemeinschaft verstehen. Dazu sind ihre Mitglieder nach Erwerbssituation, Sitte und Siedlungsgebiet zu verschieden. Auch wenn ein gewisser kultureller Ausgleich stattfindet, die unterschiedliche wirtschaftliche Basis ist nicht so rasch zu überwinden. Tatsächlich erscheint das Salzkammergut den Bewohnern im Wesentlichen als ein „Stammland“, also eine Siedlungsgemeinschaft auf der Grundlage jenes Gedankens, wie er in den Begriffen „Vaterland“ und „Heimat“ zutage tritt. Demzufolge leitet sich aus der Erbsässigkeit der Bewohner auch ein gewohnheitsmäßiges Eigenrecht und damit ein Anspruch auf Selbstregierung ab, der auf die Siedlungsgemeinschaft bezogen ist. Kennzeichen dieser Art von politischer Gemeinschaft ist nicht die Verwandtschaft, sondern primär die Nachbarschaft in Form einer relativ geschlossenen Erwebsgemeinschaft mit besonderem Bezug zum Siedlungsraum.

Zweifellos bilden Patrizier und Adel in diesen, in sich geschlossenen Kultur- und Wirtschaftsräumen, eine weitgehend abgeschlossene Politeia. Nicht die gemeinsame Herkunft und Sprache, nicht die Solidarität eines Familienverbandes bringen die Angehörigen der verschiedenen Stände zusammen und lassen sie im Namen der des gemeinsam betriebenen Wirtschaftsgefüges handeln, sondern die Pflicht und das Interesse als gemeinsame Lehensnehmer und Beschäftigte der Krone. Als hervorragender Teil der „Reichsgemeinschaft“, als Verkörperung der Nützlichkeit für das Herrscherhaus sorgen sie sich in besonderer Weise um das gemeinsame Wohlergehen, die Würde, den Frieden und die Freiheit ihrer Landschaft.

Es handelt es sich dabei um eine Gemeinschaft die nicht allein durch persönliche Bezüge hergestellt werden, sondern durch gemeinsame sachbezogene Interessen. Kristallisationspunkt dieser Interessengemeinschaft bilden die Patrizierfamilien dieser Gesellschaft, auch wenn sie dank der Verschwägerung ihrer Mitglieder mit den führenden Familien des Reiches manchmal wie der übrige Reichsadel erscheinen mögen. Den sachlichen Rahmen dazu gibt das Salzkammergut ab, das das Herrscherhaus eng an sich bindet. Dazu kommt noch die einseitige Isolation, die durch den aus dem Land hinausführenden Fernhandel entsteht und durch die Tatsache, dass das Salzkammergut von außen schwer zu erreichen ist.

 

 
Erloschenes zum Leuchten bringen  

Angesichts des plötzlichen Erlöschens vieler meiner Vorfahrenfamilien vor allem im 19. Jahrhundert besteht für mich der besondere Anreiz, diese Geschlechter zu erforschen und sie dem Dunkel der Vergangenheit zu entreißen. Doch vor jedem, der diesen verschlungenen Pfad in die vergangenen Jahrhunderte betritt, türmen sich unvorstellbare Schwierigkeiten auf. Als Erstes ist es wichtig, die Zeitverhältnisse auszuleuchten, dazu müssen politische, kulturelle, soziale, technische, orthographische und wirtschaftliche Eigentümlichkeiten des Untersuchungsgebietes und der Zeitgeschichte genau studiert und eingehend erforscht werden. Erst damit entsteht eine solide Basis, um die Geschichte eines Geschlechtes mit Lokal- und Zeitkolorit wieder zum Leben erwecken zu können. Nur so können die notwendigen Erkenntnisse gewonnen werden, die es trotz des Mangels an spezifischer urkundlicher Überlieferung gestatten, die Spur mit Erfolg über Jahrhunderte hinweg zu verfolgen.

Durch diese Suche treten, ganz entgegen meinen ursprünglichen Erwartungen, zahllose Einzelpersonen deutlich in Erscheinung und es entsteht eine umfangreiche Sammlung von Einzelereignissen und Lebensschicksalen, die ich allen Interessierten gerne für eigene Forschungen und zur Vervollständigung der eigenen Familiengeschichte zur Verwendung überlasse.

Ich schildere in der Genealogie nicht so etwas wie eine kontinuierliche Geschlechtergeschichte, ich schildere nur die Momente - so wie ich sie aufgreifen konnte. Also doch eine Bestandsaufnahme meiner Familien? Wohl kaum! Einzelereignisse bilden keine durchgehende Linie von der Vergangenheit über die Gegenwart in die Zukunft. Dadurch entsteht keine Saldenliste und keine Bilanzierung des Lebens eines Geschlechts.

Diesen Weg in die Vergangenheit und in die untergegangenen Kulturen habe ich vor längerer Zeit beschritten und möchte nun dem interessierten Leser die Ergebnisse nicht vorenthalten.

 

   
Die Ehepolitik der  Grafen von Seeau  

Die Heiratspolitik der großen und kleinen Adelshäuser im Römischen Reich Deutscher Nation gehört zu den buntesten und menschlich interessantesten Themen der Geschichte. So auch bei den Grafen von Seeau.

Die dynastischen Ehen des Hochadels prägen letztlich die europäische Landkarte stärker als die Kriege. Für viele Fürsten-, Adels- und Patrizierhäuser ist Heiratspolitik wichtiger als Kriegspolitik, allein schon wegen der gesicherten Nachhaltigkeit der Ergebnisse.

Patriziern und adeligen Häusern ist strategische Kriegspolitik nicht möglich, denn die ist ja in der Alleinherrschaft des Landesfürsten. Daher spezialisieren sich die Adelshäuser auf die Heiratspolitik und die damit verbundenen Schachzüge, tüfteln an wirkungsreichen, oft kuriosen Wechselspielen der Ehediplomatie. Der Erfolgsfaktor der Heiratspolitik ist die familiäre und wirtschaftliche Vernetzung. Das Ergebnis sind oft ausgeklügelte Weichenstellungen und raffinierte Manöver, die auch die europäische Geschichte wesentlich mitbestimmen.

Zum einen sind die Grafen von Seeau von jeher tüchtig, beherzt und weltoffen, zum anderen verfolgen sie eine gezielte Heiratspolitik, die ihnen verwandtschaftliche Beziehungen zu vielen wichtigen Adelshäusern im habsburgischen Reich bringt.

Die adelige Heiratspolitik der Grafen von Seeau im ausgehenden Mittelalter und in der Frühneuzeit bewiest sich bis ins 18. Jahrhundert in der Auswahl der Ehefrauen aus exquisiten Adelsfamilien. (Im 19. Jahrhundert reißt dann auch bei den Grafen Seeau von Mühlleuten die "Unsitte" der Liebesheirat ein.) Heiratspolitik ist in erster Linie Bündnispolitik und soll das Ansehen und den Wohlstand sichern und mehren. Im günstigen Fall führt eine Eheschließung über die Erbfolge zur einer Fusion der Ämter und Besitzungen. Sehr zielbewusst erweitern die Grafen von Seeau in den Jahrhunderten durch konsequente Heiratspolitik ihren Machtbereich und ihr Territorium.

Dieser Mechanismus der familialen "Konzernbildung" wird von der Familie Seeau bis in das 18. Jahrhundert erfolgreich instrumentalisiert, allerdings bleibt die Heiratspolitik der Grafen von Seeau nicht mehr wie ursprünglich auf "ausländische" Adelsfamilien fixiert. Diese frühe genetischen Verbindung in die Pfalz, nach Nassau und in die österreichischen Vorlande bringt zusätzliche Nähe zum habsburgischen Herrscherhaus, die ja aus dieser Region gekommen waren und selbst ihre genetischen Wurzeln dort haben.

In der Auswahl offensichtlich statusverwandter Ehepartner spiegelt sich deutlich die für die Patrizierfamilien und den Adel typische Begrenzung der Heiratspolitik im Sinne der geschlossenen Heiratskreise wieder, die aus soziokultureller Sichtweise einen nicht zu unterschätzenden Beitrag für die Entwicklung von Bindekraft und Klassenbewusstsein im Adel leistet. Das gezielte, planvoll kalkulierte Querheiraten innerhalb der eigenen Kreise führt allerdings nicht nur zu einer sozialen Statusreproduktion und der Tradierung und Verfestigung gemeinsamer Denk- und Handlungsmuster. Vielmehr übernimmt die familiäre Vernetzung mittel- und unmittelbar ökonomische Funktionen, indem sie zentral zur Akkumulation von Betriebs- und Erweiterungskapital für die familieneigenen Besitzungen und Ämter beiträgt und über verwandtschaftliche Loyalitäten geschäftliche Zusammenarbeit vermittelt.

Charakteristisch dafür ist die ausschließliche Rekrutierung von Heiratspartnern aus dem eigenen Stand, die Geschlossenheit der Heiratskreise innerhalb des adeligen Gesellschaftssegments und die Begrenzung der Partnerwahl auf die eigene konfessionell-ethnische Gruppe. Das Festhalten an diesen Grundmustern durch die Familie Seeau kann über Jahrhunderte verfolgt werden.

Heiratspolitik ist für Patrizier und Adel die effizienteste Möglichkeit, angestrebte oder bereits bestehende geschäftliche Beziehungen durch verwandtschaftliche Bindungen und Loyalitäten abzusichern. Bündnisse durch Erbschaftsverträge und Heiratspolitik gehören zu den maßgeblichen Instrumentarien der Stände.

Durch ihre umsichtige Territorial- und Heiratspolitik gelangen die Grafen von Seeau öfter als einmal in den umfangreichen Besitz und die Ämter einer im "Mannesstamme" erloschenen adeligen Familie. Die Weiterführung des Geschlechts im Mannesstamm ist die unumstritten wichtigste Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Patrizier- und Adelsfamilien. Das Geschlecht und der Name gilt als erloschen, wenn es keine überlebenden männlichen Nachkommen gibt.

Um den Namen nicht aussterben zu lassen, ist oft mit der Eheschließung die Auflage verbunden, zusätzlich den Namen und das Wappen der Ehefrau zu tragen, um ein ansonsten aussterbendes Geschlecht weiter leben zu lassen. Die Nachkommen aus dieser Ehe tragen daher hinter dem Namen ihres Vatergeschlechts den Namen des Geschlechts der Mutter, das Wappen der Mutter wird mit dem des Vaters in ein gemeinsames Wappen eingebunden. So bei den Seeau-Schwarzenhorn, Hoyos-Sprinzenstein und Lamberg-Sprinzenstein.

 

   
Abstammung und Blutsverwandtschaft  

Viele der Frauen der Grafen von Seeau kommen aus dem Uradel der Pfalz, Nassaus und Vorderösterreichs, deren Geschlechter oft bis zum Jahr 1000 nachweisbar sind.

Einzelne Familiengeschichten bringen nicht nur ausführliche Daten über die Angehörigen einer bestimmten Adelsfamilie, sondern sind natürlich auch Quelle für eine Menge anderer Geschlechter, die in dieselbe mit Schwiegersöhnen und Schwiegertöchtern eingeheiratet haben.

Stammtafeln sind bekanntlich Zusammenstellungen von genealogischen Daten einer Familie, also von Trägern des gleichen Namens. Die genetische Entwicklung der „ausheiratenden“ Töchter wird in den Adelskatalogen nur im Ansatz weiter verfolgt. Trotz dieser einseitigen Bevorzugung der männlichen (den Familiennamen führenden) Personen der Stammtafeln sind diese genealogischen Abstammungssammlungen der adeligen Stände des Deutschen Reichs die wichtigsten Quellen zur Analyse von Dynastien, die natürlich nur auf eine bestimmte Gesellschaftsschicht beschränkt sind.

Vollständige Nachkommen- oder Ahnentafeln lassen sich aus den einzelnen Stammtafeln derjenigen Familien zusammenstellen, in die die Töchter eingeheiratet haben.

Bei der Aufstellung der weiblichen Linien handelt es sich um so genannte Konsanguitätstafeln. Diese Blutsverwandtschaftstafeln dienen als Darstellungsmittel der „Gesamtverwandtschaft“ bzw. als kombinierte Ahnen- und Nachkommentafeln. Die Konsanguitätstafel/-liste enthält nur wirkliche Blutsverwandte, d. h. alle in ihr auftretenden Personen sind untereinander direkt verwandt oder wenigstens über den Probanden miteinander verbunden.

 

   
Mobilität im Mittelalter  

Mobilität meint hier die Reisetätigkeit von Einzelindividuen vom Lebensraum ihrer Gruppe oder Sippe. Sie meint nicht die Bewegung von ganzen Stämmen, wie sie in der frühmittelalterlichen Zeit der Völkerwanderung auftreten.

Der Alltagsraum für den mittelalterlichen Menschen, der nicht Adliger, höherer Geistlicher oder Fernhandelskaufmann ist, ist mindestens bis ins Hochmittelalter die engere Umgebung der Grundherrschaft, auf der er arbeitet. Seine Ortskenntnisse reichen in der Regel bis zur nächst gelegenen Bischofssitz und zum nächten Marktort. Der Adel hat infolge ihres gestreuten Grundbesitzes, den sie bereisen, und infolge kriegerischer Unternehmungen einen weiteren geographischen Horizont. Ebenso Bischöfe, Äbte, Geistlichen und Mönche, die zum oft weiträumigen Grundbesitz auch Fernreisen zu Synoden oder Amtsbrüdern durchführen. Kriegszüge, Handelsreisen und hohe weltliche oder geistliche Ämter bieten den Männern Gelegenheit, ihren geographischen Horizont zu erweitern. Abenteuerlust, Kriegserfahrung und Kennenlernen fremder Gesellschaften gehören in der, bis in das 19. Jahrhundert agrarisch geprägten Gesellschaften, nicht zum Alltag - sie bilden den Hauptstoff von Erzählungen und Sagen, konstituieren eigene Heldenvorstellungen und die Feindstereotype der "Anderen".

Die einzigen Reiseerfahrungen des "Durchschnittsmenschen" im Mittelalter (auch der Frauen) sind Pilgerfahrten, meist zu religiösen Nah-, seltener zu Fernzentren, die sich nicht zuletzt deshalb großer Beliebtheit erfreuten und seit dem Hochmittelalter deutlich zunehmen. Mit Kreuzzügen, dem zunehmendem Fernhandel und Siedlungserweiterung weitet sich im Spätmittelalter der geographische Horizont nunmehr auch größerer Bevölkerungsgruppen.

 

   
Mobilität in der frühen Neuzeit  

Es gibt zwar beim Adel bereits im Mittelalter eine beachtliche Heiratsmobilität, aber sie lässt sich in keiner Weise mit der heute allgemeinen Mobilität vergleichen. Fernhandel und Truppenbewegungen bringen schon im Altertum Menschen aus verschiedenen Winkeln aus Europa, Asien und Afrika miteinander in Kontakt. Zuwanderung aus weit entfernten Gegenden kommt zwar vor, ist aber meist eine Einzelerscheinung, ein persönliches Schicksal. Eine Erscheinung, die etwa der massenhaften Wanderung von Gastarbeitern nach dem Zweiten Weltkrieg entspräche, lässt sich dagegen für die damalige Zeit und den gegenständlichen Raum nirgendwo belegen.

Das Salzkammergut ist aber schon damals eine der Ausnahmen, denn durch die prosperierenden Wirtschaftszweige der Salzgewinnung, des Salztransports und der damit verbunden Holwirtschaft steigt die Bevölkerung des Salzkammerguts rasch an, einerseits durch die mit dem Wohlstand einher gehende höhere Lebenserwartung und andererseits durch laufenden Zuzug.

Auf eine Ausnahme in Bezug auf Mobilität, die mich längere Zeit beschäftigt hat, muss ich genauer eingehen: Dieser Sonderfall betrifft die genetischen Verbindungen des Adels und der Patrizier zwischen dem Salzkammergut, der Pfalz, Nassau und den habsburgischen Vorlanden. Jahrhunderte lang haben Frauen aus den dortigen Adelsfamilien in den Adel der österreichischen Erblande eingeheiratet. Und so kommen auch viele der Ehefrauen der Grafen von Seeau aus den Gebieten der heutigen Schweiz, aus dem heutigen Baden-Württemberg und aus dem Elsass ins Salzkammergut. Immerhin mehr als 600 km Entfernung, keine leicht zu bewältigende Entfernung damals, eine beschwerliche Reise von mindestens 3 Wochen.

Das Salzkammergut ist damals zwar verkehrstechnisch schwer zu erreichen, aber durch die intensiven Handelsbeziehungen über das Salz und den darauf aufbauenden Reichtum nachhaltig mit der Welt verbunden. Auch bringt der Fernhandel alle Luxusgüter und die neuen Kulturelemente ins Salzkammergut, alleine schon deswegen, weil die Salzschiffer und -fuhrwerker bei der Rückfahrt jede Menge freie Ladekapazität für Mangel- oder Luxusgüter frei haben, die es gewinnträchtig zu besetzen gilt.

Es ist eine belangreiche Frage, warum die Frauen der frühen Seeauer nicht direkt aus dem Salzkammergut, aus dem nahen Salzburg oder aus der Steiermark oder Kärnten kommen.

Aufzählung

Sind vielleicht die Familien im Salzkammergut nicht ebenbürtig?
Die Ebenbürtigkeit der Ehepartner der Nachkommen ist damals von eminenter Bedeutung.

Aufzählung

Sind die internationalen Verflechtungen wichtig?
Bei einer an Grund und Boden orientierten Herrschaftsstruktur des Adels, kann eine Überlegung in Richtung Fernheirat wohl in Bezug auf internationale Verflechtungen für die Grafen von Seeau keine größere Rolle gespielt haben. Für die Adelsfamilien in den Österreichischen Vorlanden hat es dagegen durchaus Sinn den Heiratsmarkt in den neuen habsburgischen Ländern zu besetzen. Darüber hinaus können diese Verbindungen die gesellschaftliche Vormachtsstellung der Familie Seeau gegenüber den anderen Patrizier- und Adelsfamilien im Salzkammergut festigen.

Aufzählung

Wollte man sich dem Kaiserhaus verbunden zeigen?
Immerhin stammen die Habsburger ja selbst aus Vorderösterreich und sind über Jahrhunderte den von dort stammenden Adelsfamilien besonders gewogen.

Die Grafen von Seeau sind ein markantes Beispiel für die Heiratsmobilität im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit. In die Helfenberger Linie hat nur eine einzige Frau eingeheiratet, die aus dem Salzkammesgut stammt: Eufrosyna Nütz Freiin von Warttenburg, Tochter des Johannes Nütz von Goisernburg. Die meisten anderen Frauen kommen in dieser Zeitspanne aus der Pfalz und den Adelsgeschlechtern Vorderösterreichs und erst später  auch aus dem Uradel Innerrösterreichs, also aus der Steiermark und Kärnten. Erst viel später ließ die akribische Sorgfalt bei der Auswahl der Herkunft der Frauengeschlechter nach. Im 19. Jahrhundert gibt es einige Ehen mit Frauen bürgerlicher Abstammung.

 

   
Heiratspolitik als Integrationskraft  

Ich möchte vorerst auf die Ehe als mittelalterliche Rechtsinstitution eingehen, wobei mir die Situation im Spätmittelalter und der frühen Neuzeit von besonderer Bedeutung ist. Natürlich immer mit einem Blick auf die Partnerwahl der Grafen von Seeau. Dabei möchte ich vor allem den Konflikt verdeutlichen, in dem sich adelige Familien mit den verschieden Eheformen befinden, der aus dem Gegensatz zwischen kanonischem Recht und dynastisch-politischen Interessen der jeweiligen Familien erfließt. Dabei wird die Institution der Ehe im 20. Jahrhundert dem ursprünglichen Ansatz gegenüber gestellt.

Heirat und Herrschaft sichert im Mittelalter dem Adel die rechtliche Stellung der Kinder, außerdem sorgen sie für den sozialen Aufstieg von Familien und Geschlechtern und damit zur Verbesserung des politischen Einflusses. Um mehr Ansehen und Besitz, Einfluss und Herrschaft zu erlangen, gewinnt eine Verbindung mit einer angesehenen Familie durch Heirat größte Bedeutung im sozialen Leben.

Die Gliederung der Stände geht mit der Zerstörung der germanischen Vollfreiheit Hand in Hand und bringt vor allem für die Frauen unvorteilhafte Einflüsse auf das Ehe- und Erbrecht. Diese Auswirkung beschränkt sich allmählich auf den Adel als den Krieg führenden Stand. Im 13. Jahrhundert mildert sich diese Unfreiheit der Frauen erstmals bei den Patrizierfamilien im Rechte der freien Städte, die Mittelpunkt friedlicher Interessen sind und nun auch zuerst das gleiche Erbrecht für beide Geschlechter eintreten lassen.

Ehe im spätmittelalterlichen Hochadel hat im Wesentlichen nichts mit dem zu tun, was man heute gemeinhin unter Ehe versteht. Der Prozess der ehelichen Vereinigung zweier Menschen bündelt sowohl die Interessen verschiedener Familien und Geschlechter als auch die außerfamiliärer Parteien. Daraus abgeleitet hat der auf Ehe mit einem Partner gerichtete Wille des Einzelnen kaum Bedeutung. Ehe im Adel, vor allem im Hochadel, ist in erster Linie politisches Kalkül. Soziales Engagement einer Familie ist immer zugleich Ausdruck politischer oder wirtschaftlicher Interessen.

Das Wort „Ehe“ (althochdeutsch „ewa“, „ea“, mittelhochdeutsch „ags“, „e“, „ae“) bedeutet ursprünglich „Gesetz“, „Recht“, und findet sich erst seit dem Hochmittelalter als im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft.

Fürstliche Herrscherfamilien sind zwar in ihrer Eheplanung von kanonischen Rechtsgrundsätzen bedrängt, lassen sich aber nicht von Ehestiftungen zur Absicherung von Vermögen und Macht abbringen. Die Durchsetzung des freien Willens als ein allein die Ehe begründendes Moment steht im Gegensatz zu den Familienstrategien des Adels, Ehe und Verwandtschaftsbeziehungen als Herrschaftsinstrument zu nutzten. Für den Adel stellt die Familie die Keimzelle der gesellschaftlichen Ordnung dar, als Garant für die Ausübung und Kontinuität der herrschaftlichen Gewalt. Der Wunsch der Familie, die Partnerwahl zu beeinflussen und so ihr Erbgut zu schützen, wird auch vom Kaiserhaus getragen. Das Interesse an der Partnerwahl in adeligen Familien geht aber nicht allein von den Eltern aus, auch die weitere Verwandtschaft betrifft diese Entscheidung, da alle Nachkommen des Geschlechts potentielle Erben des Familienbesitzes sind und so jedes Familienmitglied von den Konsequenzen jeder Ehe in der Familie direkt betroffen sind. Und das deshalb, weil es ja für jeden Nebenast möglich ist, bei Aussterben des Hauptastes das Erbe des gesamten Familienvermögens anzutreten. Jede gelungene Ehestiftung bedeutet demnach einen verbesserten Besitz- und Erbstand des gesamten Geschlechts.

Darüber hinaus besteht bei Eheprojekten des Hochadels auch zusätzlich Reichsinteresse. Eheliche Verbindungen großer Fürstenhäuser können eine erhebliche Verschiebung politischer Polaritäten nach sich ziehen. Daher richtet sich oft die Aufmerksamkeit der gesamten betroffenen Adelsschicht des Reichs argwöhnisch oder befördernd auf geplante Eheprojekte der „membra imperii“.

Der Adel schafft durch die Strenge der standesgemäßen Lebensform größtmögliche Berührungsfläche zwischen seinen Mitgliedern. Die Forderung der Ebenbürtigkeit bewirkt eine physiologische Garantie der qualitativen und historischen Einheitlichkeit des Standes. Durch die Pflege der Tradition, der Werte und Errungenschaften der Familie und des Standes fügt der Adel alle teilhabenden Individuen in einer homogenen Gesamtgruppierung zusammen. Es kommt bei der Auswahl der Ehefrau nicht auf deren Schönheit, sexuelle Anziehungskraft, Sympathie oder gemeinsame Kindheit/Nachbarschaft an – ganz im Gegenteil, das spielt überhaupt keine Rolle. Denn die Ehe wird ja nicht von den betroffenen Partnern, sondern von den betroffenen Familien gestiftet und die Bräute müssen auf alle Fälle ebenbürtig sein und sind oft noch Kinder, wenn die Entscheidung getroffen wird.

 

   
Partnerwahl für die Adelsehe  

In der Folge sollen nun Kriterien heraus gearbeitet werden, die für die Auswahl eines geeigneten Ehepartners von Bedeutung sind. Es gibt für die Partnerauswahl adeliger Familien keine einheitliche Norm, viele Aspekte und Spielarten im sozialen, territorialen und dynastisch-politischen Geflecht des spätmittelalterlichen Adels spielen dabei eine Rolle. Einige der Grundsätze sind aber unabhängig von der sozialen Stellung und den realpolitischen Machtverhältnissen durchaus greifbar.

An erster Stelle der Adelsehe steht die Ebenbürtigkeit und das Ziel der Verbindung mit einer sozial gleichwertigen, besser noch höhergestellten Familie - gemäß der Regel, dass jede Heirat die Möglichkeit bietet, sich neues und größeres soziales Ansehen zu erwerben, und jede aufstrebende Familie bemüht ist, sich verwandtschaftlich einer ihr höher stehenden, an Qualität des Adels ihr überlegenen Familie anzuschließen. In allen Adelsschichten und Ständen herrschen Qualitätsunterschiede, die unter Umständen für die Nachkommen durch eine günstige Ehe überwunden werden können.

Ein zweiter Aspekt der Adelsehe ist deren Nachkommenschaft. Es ist für die Ehen von Adeligen von emminenter Wichtigkeit zahlreiche gesunde männliche Nachkommen zu zeugen. Nur über (legitime eheliche) Nachkommen kann sich ein Geschlecht ohne Standesverlust fortpflanzen. Unter dem Aspekt der Weitergabe von Name, Herrschaft und Besitz, ja überhaupt von Lebensgütern aller Art, ist die Kinderlosigkeit ein großes Unglück. Legitime männliche Nachfolger sind die unabdingbare Grundvoraussetzung, um das Familienerbe fortzuführen und der Herrschaft damit Dauer zu verleihen. Dafür ist es notwendig, eine gebärfähige fruchtbare Frau zu heiraten. Extrem junge und gesunde Frauen haben daher die besten Chancen auf dem Heiratsmarkt, da man sich von ihnen viele Kinder erhoffen kann.

Ein dritter Aspekt der Adelsehe ist der Familienbesitz, denn für die Partnersuche stehen oft vermögensrechtliche oder politische Interessen einer Ehe im Vordergrund. Aber Ehen werden auch geschlossen, um Bündnisse zu besiegeln oder zu bekräftigen bzw. um dauerhafte gute Beziehungen aufzubauen. Heirat bedeutet immer die Möglichkeit, finanzielle oder territoriale Gewinne zu machen. Gerade in fürstlichen Kreisen sind oftmals erhebliche finanzielle Transaktionen an eine Ehe geknüpft. Man kann, bei entsprechend größerem Interesse der Gegenseite an einer Verbindung, umfangreiche materielle Gewinne erzielen. Auch Witwen sind in diesem Zusammenhang sehr interessant, da sie oftmals bedeutende Vermögen aus vorangegangenen Verbindungen mit in die Ehe bringen. Besonders begehrt sind Erbtöchter einer im Mannesstamm ausgestorbenen Adelsfamilie, da man über sie die Möglichkeit erhält, das gesamte Familienvermögen der erloschenen Familie in die eigene Erbmasse einzubringen.

Ein vierter Aspekt der Adelsehe ist die Vermeidung von Inzucht, das heißt dass die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den zukünftigen Eheleuten nicht zu eng sein dürfen bzw. vor der Ehe eine Dispens von päpstlicher Seite vorliegt.

Das Recht unehelicher Kinder auf den Namen, Adel und des Wappen des Vaters regelt in Österreich das Josefinische Gesetzbuch und die dazu erflossenen Novellen.

Bei Adelsehen regeln bis ins 19. Jahrhundert immer noch die überkommenen dynastischen Erfordernisse die Partnerwahl. Im Hochadel sind zu dieser Zeit die Ehepartner immer noch Vertreter eines Hauses, einer Dynastie und als solche gleichgestellt. Die Gattin hat auch nicht die Stellung einer Hausfrau, sondern sie erfüllt wie ihr Gatte repräsentative Aufgaben im entsprechenden Zeremoniell.

Im 19. Jahrhundert beginnt sich auch beim Adel die Liebesehe durchzusetzen, die sich aber aus der Muntehe und nicht aus der Friedelehe entwickelt. Wurden bis dahin dynastische Erfordernisse, Achtung und Respekt der Ehegatten als wichtigste Basis angesehen, so sind es nun Sympathie und Liebe. Charakterisierend ist auch der Wechsel der gegenseitigen Anrede, denn man redet sich nicht länger mit „Sie“ an, sondern duzt sich. Liebesheiraten bleiben, allein aus wirtschaftlichen Gründen, lange ein romantisches Ideal und setzen sich erst im 20. Jahrhundert für alle Bevölkerungsschichten durch.

Heute sind die staatlichen Familiengesetze liberaler und vom Sakramentalen der Ehe losgelöst. Die Ehe ist als Institution einer Fortpflanzungsgemeinschaft weitgehend entfremdet. Der Staat hat in großen Bereichen die Ausbildung und wirtschaftliche Absicherung der Kinder übernommen und baut sie laufend aus. Man kann heute, zumindest rechtlich, eine Ehe genau so leicht schließen, wie man sie wieder lösen kann. Auf jeden Fall liegt die Entscheidung auch für die Trennung beim Einzelnen. Die vermögensrechtliche Auswirkung bei der Trennung der ehelichen Gemeinschaft basiert aber immer noch auf den alten Regeln der Fortpflanzungsgemeinschaft.

Heutige Nachkommen des Adels unterliegen ganz offensichtlich nicht mehr dem Druck, Ehen nur mit ebenbürtig adeligen Partnern schließen zu müssen. Die mit monarchischem Pomp begangenen Hochzeiten von Kronprinzen und Thronfolgern mit bürgerlichen Frauen sind der sichtbare Beweis dafür.

 

   
Bürgerliche Ehe  

Noch im 18. Jahrhundert ist in der katholischen Ehe der sakramentale Charakter und das Verhältnis der Kirche zur Sexualität ungebrochen von zentraler Bedeutung. Das Verbot des vorehelichen Geschlechtsverkehrs wird auch nach Möglichkeit eingehalten. Eine Übertretung dieses Keuschheitsgebotes, noch dazu verbunden mit daraus entstehenden Nachkommen, führt die betroffene Frau und das Kind in die wirtschaftliche und soziale Katastrophe. Z.B. sind in manchen Kirchen die Unglücklichen gezwungen im so genannten Hurenstuhl der Heiligen Messe beizuwohnen, um nicht mit den Rechtschaffenen zu engen Kontakt zu haben.

Die Ehe liegt nach wie vor in den Zuständigkeitsbereichen des kanonischen und des bürgerlichen Rechts, daraus ergibt sich ein erhebliches Spannungsfeld. Viele Gestaltungsmittel der bürgerlichen Ehe und Familiengemeinschaft werden aus der Adelsehe nachgeahmt. Diese Rahmenbedingungen stärken die äußere Vorrangstellung des Mannes, auch wenn naturrechtlich die Ehefrau schon damals dem Mann gleichgestellt ist. Innerhalb der bürgerlichen Ehegemeinschaften gibt es eine strenge Rollenteilung. Während der Mann sich um die wirtschaftliche Sicherung der Existenz kümmert, sorgt die Frau für die Kinder und besorgt den Haushalt.

Bei vermögenslosen Familien wie Landarbeitern, Arbeitern im Handwerk und Tagelöhnern basiert das wirtschaftliche Fortkommen auf der familiären Erwebsgemeinschaft. Die pragmatische Arbeitsteilung und geschlechtsspezifische Auftrennung der Pflichten erfolgt auf klassische Weise: Die aufwändigen häuslichen Pflichten werden von Frauen und älteren Kindern wahrgenommen, die außerhäusliche Pflichten und die Erwerbstätigkeit von den Männern und den erwachsenen Söhnen.

Der oberste Sinn und Zweck der bürgerlichen Ehe ist die Fortpflanzungsgemeinschaft und die Eingliederung der Nachkommen in den wirtschaftlichen Produktionsprozess der Familie. Die Ehe ist vor allem eine Wirtschaftsgemeinschaft, die das Überleben der Nachkommen sichert. Daher spielen auch wirtschaftliche Faktoren für die Familie eine große Rolle. Die Eltern und vor allem der Vater als Familienoberhaupt sind durch die Ehe verpflichtet für die Nachkommen Verantwortung zu übernehmen. Aufgrund dieser großen gesellschaftlichen Bedeutung der Ehe greifen Kirche und Staat reglementierend in die Praxis der Eheschließung und -führung ein, etwa durch Festsetzung eines Mindestvermögens zur wirtschaftlichen Sicherung der Familie.

 

   
Die germanische Muntehe  

Im römischen Recht ist der Mann "caput mulieris" (Haupt der Frau), die Frau wird demgegenüber als "vir imperfectus" (unvollkommener Mensch) betrachtet.

Die germanische Muntehe ist Vorbild für die spätmittelalterliche Institution der Ehe. Sowohl das römische „manus" als auch das germanische „munt" bedeuten Hand, was im übertragenen Sinn für Macht, Gewalt, Bevormundung und Schutz steht. (Der Wortstamm „munt“ steckt heute noch in Wörtern wie Vormund, Mündel und mündig.) Bei dieser Form der Eheschließung geht die Frau von der Munt des Vaters, der für sie als Willens bildende Kraft fungiert, in die Munt des Ehemannes über.

Durch die christliche Einflussnahme auf die Eheschließungsnormen kommt es schon in fränkischer Zeit zu einer gewissen Besserstellung der Stellung der Frau, die sich im Mittelalter immer mehr durchsetzt. Ein Punkt dabei ist zum Beispiel das Verbot, eine Frau gegen ihren Willen zu heiraten. Die Frau bleibt zwar auch im Mittelalter noch unter der Munt des Mannes, die herrschaftlichen Züge dieser treten aber deutlich zurück. Der Charakter der Munt wandelt sich immer stärker zu einem Schutzverhältnis.

Die Schließung einer Muntehe ist ein Rechtsgeschäft zwischen zwei adligen Familien. Der Wille der betroffenen Ehepartner spielt dabei kaum eine Rolle, sie stellen vor allem das Vertragsobjekt dar. Die Übergabe der Braut erfolgt gegen Bezahlung des zwischen beiden Parteien ausgehandelten Kaufpreises. Die Adelshäuser nutzen die Ehe, um nähere verwandtschaftliche Beziehungen miteinander eingehen zu können. Das Alter der Heiratskandidaten spielt dabei kaum eine Rolle. Im Hochadel werden mitunter siebenjährige Mädchen mit erwachsenen Männern verheiratet. Unter dem kirchlichen Konsensgedanken wandelt sich das Verlobungsrecht der familienrechtlichen Gewalthaber zu einem Ehebewilligungsrecht.

 

   
Die germanische Friedelehe  

In der Friedelehe wird der Ehegatte nicht zum Vormund seiner Frau, d.h. die Frau ist gegenüber ihrem Gatten in einer wesentlich stärkeren Rechtsposition als in der Muntehe und kann von sich aus sogar die Scheidung begehren. Der Begriff „Friedel“ kommt von „friudiea“, was soviel wie „Geliebte“ heißt und deutlich zeigt, dass Munt- und Friedelehe sich allein schon in punkto Zuneigung beträchtlich unterscheiden.

Die Friedelehe beruht auf der reinen Willensübereinkunft von Frau und Mann. Beide haben den Wunsch, sich zu vermählen. Die Friedelehe wird im Allgemeinen zwischen standesgemäß ungleichen Ehegatten geschlossen. Besonders häufig wird sie von vornehmen Frauen gewählt, die sich nicht in die Muntgewalt eines Mannes niederen Standes begeben wollen. Friedelehen ermöglichen aber auch die Polygynie (Mehrehe des Mannes), wo der Mann neben der Muntehefrau mehrere „Friedeln“ haben kann. Die eheliche Gemeinschaft wird bei der Friedelehe nur durch die öffentliche Heimführung und die Bettbeschreitung begründet. Die Trauung und die Übergabe eines Brautschatzes fallen aus. Die Morgengabe jedoch erhalten die Friedeln wie die Muntfrauen nach der Hochzeitsnacht. Die Friedelehe kann zur Muntehe und damit zur einzig von der Kirche rechtmäßig anerkannten Eheform werden, wenn nachträglich der Brautschatz geleistet wird.

Die Friedelehe kommt ohne einen Muntvertrag zustande und kann daher auch gegen den Willen der Sippe der Braut geschlossen werden. Ehebegründend wirkt hier allen der Konsens der Brautleute.

Obwohl die Kirche die Friedelehe zum Konkubinat erklärt, bleiben Reste dieser Eheform im Mittelalter und in der Neuzeit in der „Morganatischen Ehe“ oder „Ehe zur linken Hand“ erhalten. Diese Eheform verwenden die Adelshäuser und das Patriziat vom 13. bis ins 18. Jahrhundert, um die Heirat mit standesungleichen Frauen zu ermöglichen. (Ihrer bedienen sich wohl auch Kirchenfürsten, wie bei der Verbindung des Fürsterzbischofs Wolf Dietrich von Raitenau mit Salome Alt.) Kinder aus dieser Ehe waren ursprünglich voll erbberechtigt. Erst durch die Kirche werden sie von der Erbfolge ausgeschlossen. Für die Ehefrauen und deren Kinder aus einer Friedelehe besteht seither der große Nachteil, dass sie gegenüber dem Gatten bzw. Vater nicht erbberechtigt sind. Nur durch großzügige Schenkungen zu seinen Lebzeiten kann dieser die Zukunft seiner Familienangehörigen sichern.

 

   
Die germanische Kebsehe  

Die Kebsehe besteht zwischen einem Freien und einer Unfreien. Das Wort "Kebse" bedeutet Sklavin. Der Freie kann, da er die sachenrechtliche Verfügungsgewalt über seine Unfreien besitzt, seine Mägde nach seinem Willen jederzeit zum Geschlechtsverkehr zwingen oder heiraten. (Die Freie ihre Knechte.) Diese geschlechtliche Verbindung zwischen Magd und Herrn wird Kebsehe genannt, dabei handelt es sich ursprünglich sicherlich nicht um eine ordnungsgemäße Eheverbindung. Aber bei entsprechender Verlautbarung kann sie eheähnliche Rechtsformen annehmen.

Im Frühmittelalter sind Kebsehen weit verbreitet. Kinder aus dieser Verbindung sind väterlicherseits nicht erbberechtigt. Immerhin kann der Vater zumindest ihre Rechtsstellung verbessern, indem er ihnen die Freiheit schenkt. Die Kirche geht gegen diese Eheform verschärft mit Buße gegen den Herrn und die Magd vor. Schwierig wird die Kebsehe nur für den Niederadeligen, denn nach dem fränkischen Recht, der Lex Salica, aus dem frühen 6. Jahrhundert wird jeder Mann, der eine Unfreie heiratet, selbst zum Unfreien. Nach der Lex Ripuaria kann er zwar seine Freiheit behalten, muss aber hinnehmen, dass seine Kinder Leibeigene des Grundherrn sind.

Der Rechtssatz, dass die gemeinsamen Kinder bei einer ständisch gemischten Ehe immer "der ärgeren Hand", d.h. dem rechtlich schlechter gestellten Ehepartner folgen sollten, gilt im Mittelalter für jeden Stand.

Die Ehe zwischen einer Freien und einem Unfreien wird im Frühmittelalter oft hart bestraft. Entdeckt man ihr Liebesverhältnis oder ihre heimliche Ehe, wird der unfreie Ehemann nach langobardischem Recht getötet. Die freie Frau dagegen wird zur Bestrafung ihrer Sippe übergeben, die sie wiederum töten oder als Sklavin verkaufen kann, falls ihre Familie sich weigert, sie zu bestrafen, wird die "Schuldige" zur Unfreien des Königs erklärt.

Nach fränkischem Recht wird eine freie Frau durch ihre Ehe mit einem Unfreien selbst zur Unfreien. Ihre Sippe kann Einspruch gegen eine solche Eheschließung erheben und ein gerichtliches Verfahren erzwingen. Der Frau wird zum Gottesurteil ein Schwert und eine Spindel gereicht. Wählt sie das Schwert, so stempelt sie den Mann (den sie wohl liebt) zum Frauenräuber und muss ihn selbst töten. Wählt sie die Spindel, gibt sie ihr Einverständnis mit der Ehe und verfällt der Unfreiheit.